8. weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zurückzugeben sind: - Handkarren, Metall, silbergrau - Ausziehbare Leiter - Stromaggregat, benzinbetrieben, rot - Musikanlage/Lautsprecher, schwarz beschriftet, inkl. Kunststoff - Megaphone, graubeige - Diverse Fahnenstangen und Fahnen III. A.________ wird schuldig erklärt: der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen, begangen am 25. März 2017, ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr, in Bern, und in Anwendung der Artikel 34, 47 und 259 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1 und 2 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: