2.2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung 2 (Stand 9. April 2020) durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, angeblich begangen am 16. April 2020 in Bern; 3. A.________ eine Entschädigung von CHF 14'427.50 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Anwaltskosten) auszurichten ist; 58 4. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom ________ (PEN 15 114) eingestellt wurde.