1.3. wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 16. April 2020 in Bern zum Nachteil von I.________ zufolge Verjährung (Ziff. I.1.1. und I.1.2.) resp. Rückzug des Strafantrags (Ziff.I.1.3.) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurden; 2. A.________ freigesprochen wurde 2.1. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, sowie