429 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche Urteil kann mangels Anfechtung hinsichtlich der Entschädigungsfolgen nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden (vgl. E. 6.), weshalb diesbezüglich keine Neuregelung zu erfolgen hat. Die Beschuldigten unterliegen oberinstanzlich vollumfänglich; ihnen wird daher keine Entschädigung ausgerichtet. VII. Verfügungen 30. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 57 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: