Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren aufgrund des Umfangs und der hohen Anzahl an Parteien auf CHF 4’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Beschuldigten unterliegen vollumfänglich und haben somit die anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von je CHF 1’000.00 zu tragen.