Damit entfallen auf die Schuldsprüche wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen erstinstanzliche Verfahrenskosten von je CHF 1'793.50. Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (für die dort ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche) von CHF 3'587.20 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 28.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren aufgrund des Umfangs und der hohen Anzahl an Parteien auf CHF 4’000.00 festgelegt (Art.