56 deutlich grössere Aufwand betrieben werden musste, eine Ausscheidung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von rund zwei Dritteln, ausmachend CHF 7'174.00. Diese werden den Beschuldigten anteilsmässig, im Umfang von jeweils einem Viertel, auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Damit entfallen auf die Schuldsprüche wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen erstinstanzliche Verfahrenskosten von je CHF 1'793.50.