426 Abs. 2 StPO). Andernfalls sind die Kosten vom Kanton zu tragen (Art. 423 StPO). Sind mehrere Parteien kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ohne Berücksichtigung der Kosten für die Widerrufsverfahren auf insgesamt CHF 10'761.20 bestimmt (Ziff. E.XVII.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1863). Für die Verurteilungen der Beschuldigten rechtfertigt sich in Anbetracht dessen, dass in Bezug auf den Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen der