_ G.________ ist zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 1’600.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________, zu verurteilen. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem ist G.________ zu verurteilen zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 4 Tage festzusetzen. VI. Kosten und Entschädigung