27.7 Verbindungsbusse Die Kammer erachtet auch betreffend G.________ die Ausfällung einer Verbindungsbusse als spürbare Sanktion neben der bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten als gerechtfertigt. 4 Tagessätze sind auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen. G.________ ist somit zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 400.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 27.8 Fazit Strafmass für G.________ G.___