2271 f.) erging am ________ ein Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, in welchem G.________ wegen Raufhandels zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 450.00 verurteilt wurde. Da G.________ das vorliegend zu beurteilende Delikt vor dieser Verurteilung beging und hier ebenfalls eine Geldstrafe auszufällen ist, ist diese vollumfänglich als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ auszusprechen.