27.3 Zwischenfazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Verletzung des Beschleunigungsgebots resultiert für G.________ für die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – eine Geldstrafe von insgesamt 30 Tagessätzen. 27.4 Tagessatzhöhe Die rechtlichen Grundlagen für die Bestimmung der Tagessatzhöhe wurden in E. 24.4. eingangs erläutert. Darauf wird verwiesen. Infolge ausdrücklicher Mitwirkungsverweigerung durch G.________ (vgl. pag. 2253) befindet sich kein ausgefülltes Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Akten.