54 Im Ergebnis sind die Täterkomponenten neutral zu werten. Nach dem Gesagten resultiert für G.________ für die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen eine Strafe von insgesamt 40 Tagessätzen. 27.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Wie hiervor erläutert (E. 24.2), wurde das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO aufgrund der langen Verfahrensdauer vorliegend verletzt. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 10 Tagessätze. 27.3 Zwischenfazit