Näheres ist zu seiner beruflichen Tätigkeit nicht aktenkundig. Aus dem Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 geht hervor, dass er sich am 26. August 2016 des Raufhandels schuldig gemacht hat (vgl. pag. 2271 f.). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und wäre grundsätzlich leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Da seit dieser Verurteilung jedoch schon eine längere Zeit verging, ist sie dennoch nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben von G.________ wirken sich bei der Strafzumessung somit neutral aus.