In einer Gesamtbetrachtung muss bei E.________ angesichts der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden. Demnach ist der unbedingte Strafvollzug anzuordnen. 26.7 Fazit Strafmass für E.________ E.________ ist zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00, ausmachend CHF 2'800.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________, zu verurteilen.