Er machte sich dabei insbesondere wegen Landfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte anlässlich einer passiven Teilnahme an einer Zusammenrottung schuldig. Deutlich wird angesichts der zahlreichen Vorstrafen, dass E.________ sich durch bedingt ausgesprochene Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten liess. Weiter auffallend ist seine häufige Delinquenz im Rahmen von nicht bewilligten Kundgebungen, was in diesem Zusammenhang für eine erhöhte Rückfallgefahr spricht. In einer Gesamtbetrachtung muss bei E.____