Hierbei erweist sich die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen im Vergleich zur Beschimpfung als das schwerere Delikt. Wie dargelegt, erachtet die Kammer für dieses schwerere Delikt eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. Diese gilt als Einsatzstrafe. Die Kammer asperiert die Grundstrafe (Geldstrafe von 15 Tagessätzen) im Umfang von 10 Tagessätzen. Somit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 55 Tagessätzen. Davon ist wiederum die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-