der Beschimpfung schuldig erklärte wurde. Wäre bei Erlass dieses Strafbefehls der Vorwurf vom 25. März 2017 mitbeurteilt worden, wäre eine Asperation erfolgt. Das vorliegende Urteil ist demnach als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ auszufällen. Nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz ist in einem ersten Schritt eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei erweist sich die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen im Vergleich zur Beschimpfung als das schwerere Delikt.