für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation. Er würde mithin durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren besser gestellt, was nicht Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 aStGB entspricht. Es kann mithin keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ ergehen. Anders verhält es sich beim Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom ________, welcher ein eigenständiges Urteil darstellt und mit welchem E.________ der Beschimpfung schuldig erklärte wurde.