Damit ist zu prüfen, ob zu diesen Urteilen eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Beim Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ handelt es sich bereits um eine Zusatzstrafe. Wie hiervor erläutert wurde (E. 24.5 hiervor), ist praxisgemäss keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe auszufällen (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezember 2019, E. 16, und SK 22 34 vom 1. November 2022, E. 24.2). Andernfalls käme E.________ für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation.