zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt wurde. Als Zusatzstrafe zu dieser Verurteilung sowie einer früheren Verurteilung wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Er beging das hier zu beurteilende Delikt vor diesen beiden rechtskräftigen Verurteilungen. Damit ist zu prüfen, ob zu diesen Urteilen eine Zusatzstrafe auszufällen ist.