Deswegen wirkt sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zusätzlich straferhöhend aus. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen keine vor. Im Ergebnis sind die Täterkomponenten bei E.________ straferhöhend zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet eine Erhöhung im Umfang von rund einem Drittel, ausmachend 15 Tagessätze, als angemessen. 26.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Wie hiervor erläutert (E. 24.2), wurde das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO aufgrund der langen Verfahrensdauer verletzt. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 10 Tagessätze. 26.3 Zwischenfazit