_ im Rahmen von nicht bewilligten Kundgebungen. Die Vorstrafen sind denn auch teilweise einschlägig (Landfriedensbruch) und zeugen von einer erkennbaren Unbelehrbarkeit. Die Vorstrafen wirken sich deshalb straferhöhend aus. Sein Verhalten nach der Tat und im Verfahren zeichnet sich durch Aussage- und Mitwirkungsverweigerung aus, was ihm aber nicht nachteilig angelastet werden kann. E.________ beging am 4. April 2017, mithin nach der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen, eine Beschimpfung (vgl. pag. 2269). Deswegen wirkt sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zusätzlich straferhöhend aus.