Nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz ist in einem ersten Schritt eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei erweist sich die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen im Vergleich zur Hinderung einer Amtshandlung als das schwerere Delikt. Wie dargelegt, erachtet die Kammer für dieses schwerere Delikt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Diese gilt als Einsatzstrafe. Die Kammer asperiert die Grundstrafe (Geldstrafe von 10 Tagessätzen) im Umfang von 6 Tagessätzen. Somit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 36 Tagessätzen.