Die rechtlichen Grundlagen für die Bestimmung der Tagessatzhöhe wurden in E. 24.4. erläutert. Darauf wird verwiesen. Infolge ausdrücklicher Mitwirkungsverweigerung durch C.________ (vgl. pag. 2245 f.) befindet sich kein ausgefülltes Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Akten. Er gab anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme an, ein Einkommen von monatlich netto ungefähr CHF 2'000.00 zu generieren (pag. 1642, Z. 19-23). Für die Steuerjahre 2017-2020 musste die Veranlagung mangels Angaben des Beschuldigten nach Ermessen erfolgen. Aus seinen aktuellsten Steuerdaten für das Jahr 2021 (pag.