49 pag. 1172). Aus dem Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 geht hervor, dass er am ________ für eine im Jahr 2015 begangene Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt wurde (vgl. pag. 2273 f.). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und wäre grundsätzlich leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Da seit dieser Verurteilung jedoch schon eine längere Zeit verging, ist sie dennoch nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben von C.________ wirken sich bei der Strafzumessung somit neutral aus.