Deutlich wird angesichts dieser zahlreichen Vorstrafen, dass A.________ sich durch bedingt und unbedingt ausgesprochene Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten liess. Auffallend ist seine häufige Delinquenz im Rahmen von nicht bewilligten Kundgebungen, was in diesem Zusammenhang für eine erhöhte Rückfallgefahr spricht. In einer Gesamtbetrachtung muss bei A.________ angesichts der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden. Demnach ist der unbedingte Strafvollzug anzuordnen. 24.7 Fazit Strafmass für A.__