Er würde mithin durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren besser gestellt werden, was nicht Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 aStGB entspricht. Demzufolge ist die vorliegende Geldstrafe betreffend A.________ nicht als Zusatzstrafe auszufällen. 24.6 Unbedingter Strafvollzug A.________ ist mehrfach wegen Landfriedensbruchs sowie auch insbesondere wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte aufgrund der aktiven Teilnahme an einer Zusammenrottung vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023, pag. 2263 ff.). Deutlich wird angesichts dieser zahlreichen Vorstrafen, dass A._____