Da es sich sodann bei den Strafbefehlen vom ________ und vom ________ bereits um ausgefällte Zusatzstrafen handelt, wird praxisgemäss keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ausgefällt (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezember 2019, E. 16, und SK 22 34 vom 1. November 2022, E. 24.2). Andernfalls käme A.________ für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation. Er würde mithin durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren besser gestellt werden, was nicht Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 aStGB entspricht.