48 CHF 80.00 als Zusatzstrafe zum Urteil vom ________ des Regionalgerichts Bern-Mittelland und zum Strafbefehl vom ________) Da A.________ mit Urteil vom ________ zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde, mangelt es vorliegend an der Gleichartigkeit der Sanktionen, weshalb diesbezüglich keine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Da es sich sodann bei den Strafbefehlen vom ________ und vom _