Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Infolge ausdrücklicher Mitwirkungsverweigerung durch A.________ (vgl. pag. 2247 ff.) befindet sich kein ausgefülltes Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Akten.