47 schen der ersten oberinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2022 bis zur vorliegenden Urteilsfällung vergingen ungefähr weitere 18 Monate. Auch wenn vorliegend kein Haftfall zu beurteilen war und damit die vordringliche Durchführung nach Art. 5 Abs. 2 StPO nicht angezeigt war, erweist sich die Verfahrensdauer als zu lang. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 10 Tagessätze.