straferhöhend zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet eine Erhöhung im Umfang von rund einem Drittel, ausmachend 15 Tagessätze, als angemessen. 24.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Vorliegend sind zwischen dem Tatzeitpunkt bis zum Erlass des Strafbefehls vom 5. November 2020 (pag. 1259 f.) mehr als drei Jahre vergangen. Bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung dauerte es danach fast 1,5 Jahre, worauf die Ausfertigung der Urteilsbegründung insgesamt knapp fünf Monate in Anspruch nahm. Zwi-