Die Vorstrafen wirken sich deshalb deutlich straferhöhend aus. Sein Verhalten nach der Tat und im Verfahren zeichnet sich durch Aussage- und Mitwirkungsverweigerung aus, was ihm aber nicht zum Nachteil gereichen kann. Dass A.________ seit der angeklagten Tat nicht mehr straffällig wurde, stellt keine besondere Leistung dar. Insgesamt ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen keine vor. Im Ergebnis sind die Täterkomponenten bei A.________ straferhöhend zu berücksichtigen.