Sodann beging er am 26. März 2015 einen Landfriedensbruch (pag. 2265). Am Tag darauf folgte eine Hinderung einer Amtshandlung und am 25. April 2015 ein erneuter Landfriedensbruch (pag. 2266). Zuletzt machte er sich am 12. September 2015 der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte (aktive Teilnahme an Zusammenrottung) schuldig (pag. 2266). Auffallend ist die häufige Delinquenz von A.________ im Rahmen von nicht bewilligten Kundgebungen. Die Vorstrafen sind teilweise einschlägig und zeugen von einer eindeutigen Unbelehrbarkeit. Die Vorstrafen wirken sich deshalb deutlich straferhöhend aus.