2263 f.) geht unter anderem hervor, dass er am ________ wegen einer Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des SVG, Landfriedensbruchs, unerlaubter Verwendung von Lautsprechern an Motorfahrzeugen im Sinne des SVG sowie Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des SVG schuldig erklärt wurde. Sodann beging er am 26. März 2015 einen Landfriedensbruch (pag.