Dies ist leicht strafmindernd zu werten. 23.2.2 Vermeidbarkeit der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Es liegen keine Umstände vor, welche darauf hindeuten würden, dass die Beschuldigten nicht in der Lage gewesen wären, sich rechtskonform zu verhalten. So wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ihre politische Meinung im Rahmen der Demonstration auch auf legalem Weg kundzutun und sich nicht an der Verbreitung der auf dem Transparent enthaltenen strafbaren Aufforderung zu einem Verbrechen beizutragen. Die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen war mithin ohne weiteres vermeidbar, was leicht straferhöhend zu werten ist.