Subjektive Tatschwere 23.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigten handelten alle direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist und nicht zusätzlich straferhöhend wirkt. Die Beweggründe dürften bei allen Beschuldigten primär politisch motiviert sein. So ist den wenigen Aussagen der Beschuldigten zu entnehmen, dass sie sich im Wesentlichen gegen das einsetzen wollten, was sie als Unterdrückung verstanden. Zweifelsfrei ist davon auszugehen, dass hierbei keine egoistischen Beweggründe vorlagen, die Tat somit nicht eigennützig erfolgte. Dies ist leicht strafmindernd zu werten.