Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Beschuldigten gingen allesamt nicht auf besonders verwerfliche Art und Weise vor. Die kriminelle Energie ist nicht als überdurchschnittlich hoch einzustufen. Die Art und Weise des Tatvorgehens ist damit insgesamt neutral zu werten. 23.1.3 Fazit zur objektiven Tatschwere Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine hypothetische Strafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 23.2 Subjektive Tatschwere 23.2.1 Willensrichtung und Beweggründe