23. Tatkomponenten 23.1 Objektive Tatschwere 23.1.1 Ausmass der Gefährdung des Rechtsguts Art. 259 Abs. 1 aStGB schützt vorliegend – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt wurde – Leib und Leben und damit das höchste aller Rechtsgüter. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Art. 259 Abs. 1 aStGB auch öffentliche Aufforderungen zu Verbrechen umfasst, welche im Vergleich zu den Tötungsdelikten deutlich weniger hochwertige Rechtsgüter schützen. Zu denken ist beispielsweise an die Tatbestände des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), welche ebenfalls Verbrechen darstellen.