22. Strafart Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; vgl. E. 21. hiervor) zur Verfügung, wählt das Gericht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art.