21. Strafrahmen Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 259 Abs. 1 aStGB). Der abstrakte Strafrahmen beträgt damit – unter der Ägide des alten StGB – 1 Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe.