20.3 Retrospektive Konkurrenz Gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist. Durch die Ausfällung der Zusatzstrafe soll der Täter insgesamt nicht schwerer bestraft werden, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.