Wie im Folgenden erhellt, rechtfertigt sich für die vorliegenden Schuldsprüche die Ausfällung von Geldstrafen (vgl. E. 22.). Nach dem alten bis am 31. Dezember 2017 geltenden Recht konnten Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätze ausgesprochen werden; nach neuem Recht können solche noch höchstens 180 Tagessätze betragen (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB und StGB). Da vorliegend keine Geldstrafe über 180 Tagessätzen in Frage steht, ist das neue Recht im Ergebnis nicht milder. Es wird das im Tatzeitpunkt geltende (alte) Recht angewendet.