41 Freiheitsstrafe ausgeweitet. Die Kammer hat die einzelnen Taten jedes Beschuldigten jeweils sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der jeweils Beschuldigte besser wegkommt (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Wie im Folgenden erhellt, rechtfertigt sich für die vorliegenden Schuldsprüche die Ausfällung von Geldstrafen (vgl. E. 22.).