259 Abs. 1 aStGB) jeweils vor dem Inkrafttreten des revidierten allgemeinen Teils des StGB begangen. Während der Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen unverändert blieb, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der