BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Beschuldigten haben die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen (Art. 259 Abs. 1 aStGB) jeweils vor dem Inkrafttreten des revidierten allgemeinen Teils des StGB begangen.