17.3.5 Fazit A.________, C.________, E.________ und G.________ sind daher als Nebentäter je einzeln der öffentlichen Aufforderung zu einem Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 18. Vorbemerkung zum Aufbau Da die vorliegenden Delikte auf der Tatkomponentenebene bei allen vier Beschuldigten gleich gelagert sind und es unnötige Wiederholungen zu vermeiden gilt, werden die Beschuldigen gemeinsam abgehandelt. Selbstredend werden sodann die Täterkomponenten für jeden der vier Beschuldigten individuell beurteilt.