40 richtete. Auch ihm ist damit der Wille, die Botschaft zu verbreiten und auf eine unbestimmte Zahl von Menschen einwirken zu wollen, anzulasten. Im Weiteren kann auf die Ausführungen zu A.________ verwiesen werden, welche in gleicher Weise auch für G.________ Geltung haben. Es liegt direkter Vorsatz vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. G.________ hat somit eine öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 aStGB begangen. 17.3.5 Fazit A.___