Entgegen der Behauptung von Rechtsanwalt F.________ ging die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland demnach – ihrer Pflicht nach Art. 7 Abs.1 StPO folgend – konsequent gegen die in ähnlicher Weise wie E.________ handelnden Personen vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. E.________ hat somit eine öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 aStGB begangen. 17.3.4 Ad G.________ Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt benutzte G._